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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für:

DR. SCHÖNHOFER geoconsulting
Dekan-Götz-Straße 32
D-85395 Attenkirchen
Telefon +49.8168.9996965
Telefax +49.3222.6906840
Mobiltelefon +49.163.5956533
Email info@dr-schoenhofer.com

 

§ 1 Geltungsbereich

1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Dr. Schönhofer geoconsulting (DSG) gelten zwischen DSG und dem Auftraggeber für alle sowohl mündlich als auch schriftlich erteilten Aufträge, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn DSG ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Die AGB gelten auch ohne erneuten ausdrücklichen Hinweis für künftige Angebote, Lieferungen und Leistungen an den Auftraggeber, soweit dieser eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder Unternehmer ist und dieser bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

3. Anderslautende Regelungen im Einzelvertrag gehen diesen Bedingungen vor.

§ 2 Angebot und Vertragsinhalt

1. Angebote von DSG sind freibleibend, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt.

2. Für Umfang und Inhalt des Vertrages sind die Angaben in der Auftragsbestätigung, soweit eine solche nicht existiert, die Angaben im Angebot maßgeblich. Im Angebot können bereits bestimmte Voraussetzungen definiert werden, die notwendige Grundlage der Leistungsverpflichtungen sind (z.B. behördliche Genehmigungen oder Schadstofffreiheit der zu entsorgenden Stoffe). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann DSG nach eigener Wahl vom Auftraggeber die unverzügliche Erfüllung der Voraussetzung verlangen, die Kosten einer Ersatzvornahme berechnen oder vom Vertrag zurückzutreten. Unerhebliche Abweichungen bleiben außer Betracht.

§ 3 Vertragsdurchführung

1. DSG erbringt seine Leistungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung durch qualifizierte Mitarbeiter. DSG ist hierbei nicht weisungsgebunden und behält sich die Auswahl der Mitarbeiter vor. DSG wird hierbei grundsätzlich beratend als Dienstleister tätig; es sei denn, DSG verspricht erfolgsorientierte Leistungen wie z.B. Baureifmachung, Rückbau, Analyse oder Entsorgung von Stoffen.

2. Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise, Art und Umfang der Leistung werden vor Auftragserteilung bzw. im Rahmen der Projektabwicklung zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich geregelt. DSG ist berechtigt, zumutbare Teilleistungen zu erbringen und Subunternehmer einzuschalten.

3. DSG beachtet die gesetzlichen Dokumentationspflichten, insbesondere solche aufgrund der Nachweisverordnung, und stellt dem Auftraggeber die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung. Alle von DSG erstellten Unterlagen (z.B. Prüfungsprotokolle u.a.) verbleiben, soweit nichts anderes vereinbart, im Eigentum von DSG und dürfen Dritten nicht ohne Zustimmung von DSG überlassen werden.

§ 4 Mitwirkungspflichten

1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeit von DSG im Rahmen des Zumutbaren nach besten Kräften zu unterstützen, indem er die notwendigen Mitwirkungsleistungen ordnungsgemäß und rechtzeitig erbringt, welche sich aus dem Vertrag, dem Gesetz oder aus der Natur des Schuldverhältnisses ergeben. Insbesondere schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung erforderlich sind und nachfolgend beispielhaft, aber nicht abschließend genannt sind.

2. Der Auftraggeber wird DSG alle Beteiligten, insbesondere Fremdunternehmer, welche am selben Projekt arbeiten, benennen.

3. Der Auftraggeber wird den Mitarbeitern von DSG den Zugang zu den betroffenen Grundstücken bzw. Gebäuden gewähren und die Anfahrt, Aufstellung und Abfahrt der technischen Geräte von DSG auf einer befestigten, zur Bewegung seiner Fahrzeuge geeigneten Zufahrt sicherzustellen. Diese Zufahrts- und Arbeitsfläche muss so beschaffen sein, dass auch bei mittelschweren Fahrfehlern Gegenstände des Auftraggebers oder Dritter nicht beschädigt werden können. Gegebenenfalls hat der Auftraggeber Gegenstände aus dem Gefahrenbereich zu entfernen oder, soweit dies nicht möglich ist, auf das Risiko einer möglichen Beschädigung hinzuweisen.

4. Der Auftraggeber hat DSG alle zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen über die Beschaffenheit der betroffenen Grundstücke und zu entsorgenden Stoffe anzugeben. Er wird insbesondere aktuelle Pläne der Leitungssysteme zur Verfügung stellen und auf bekannte, gefährdete Gegenstände und bekannte Kontaminationen rechtzeitig hinweisen.

5. Der Auftraggeber garantiert DSG, dass im Rahmen von Entsorgungsmaßnahmen die überlassenen Materialien den vereinbarten Spezifikationen entsprechen sowie nach seiner Kenntnis keine anderen Stoffe/Abfälle beigemischt sind. Er wird ferner die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und erforderlichen Auskünfte von Dritten einholen und vorlegen, oder DSG zur Einholung bevollmächtigen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, trägt hierfür der Auftraggeber die Kosten.

6. Bei Beprobungen zeigt der Auftraggeber die Spartenlage auf und stellt sicher, dass Strom- und Wasserleitungen abgestellt sind. Bei Aushub bzw. Abbruch von kontaminiertem Material wird der Auftraggeber seine Mitarbeiter und Fremdunternehmer anhalten, nach Anweisungen von DSG und deren Mitarbeiter zu handeln.

7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die DSG durch fehlerhafte Deklaration und/oder fehlerhafte Spezifikation entstehenden Schäden zu ersetzen und DSG gegebenenfalls von der Inanspruchnahme durch Dritte freizustellen.

8. Weitere Mitwirkungspflichten des Auftraggebers sind insbesondere die Pflichten, alle am Projekt tätigen Beteiligten und Subunternehmer zu benennen, beim Aushub bzw. Abbruch von kontaminiertem Material nach Anweisungen von DSG und deren Mitarbeiter zu handeln.

§ 5 Entsorgung

1.Soweit DSG Entsorgungspflichten übernimmt, beziehen sich diese nur auf Stoffe mit der vereinbarten Spezifikation. Unerhebliche Abweichungen bleiben außer Betracht, soweit sie keinerlei spezifikationswidrige Bestandteile enthalten, die aufgrund ihres hohen Säuregehalts oder aus anderem Grund Müllgefäße, Container oder Fahrzeuge angreifen, beschädigen oder ungewöhnlich beschmutzen können. Sind die Stoffe spezifikationswidrig, ist DSG gegenüber dem Auftraggeber nicht zur Entsorgung verpflichtet. Trifft DSG bei spezifikationswidrigen Stoffen bereits eine eigene abfallrechtliche Entsorgungspflicht, kann DSG vom Auftraggeber eine gesetzmäßige Entsorgung der Abfälle verlangen und den entgangenen Gewinn geltend machen oder die Entsorgung gegen Ersatz der Mehraufwendungen selbst durchführen. Weitergehende Rechte, insbesondere die Geltendmachung von Schadenersatz, bleiben unberührt.

2. DSG ist berechtigt, die übernommenen Stoffe vor ihrer endgültigen Entsorgung zwischen zu lagern, ohne dass es dazu einer gesonderten Vereinbarung bedarf.

3. Der Auftraggeber bleibt auch nach Übernahme des zu entsorgenden Materials durch DSG Verantwortlicher im Sinne des KrW-/AbfG und Eigentümer. Der Auftraggeber ermächtigt DSG jedoch unwiderruflich, die zu entsorgenden Stoffe auf eigene Rechnung zu veräußern und das Eigentum an Dritte zu übertragen.

4. Soweit nicht anders vereinbart, wird die Verantwortliche Erklärung (VE) und die Deklarationsanalyse (DA) gemäß NachwV sowie die ggf. gemäß § 11 NachwV zu erstattende Anzeige vom Auftraggeber erstellt. Die Annahmeerklärung (AE) gemäß NachwV erstellt DSG ggf. gemeinsam mit dem von DSG beauftragten Dritten. Gleiches gilt für Begleit- und Übernahmescheine gemäß §§ 15, 18 NachwV. Besteht keine gesetzliche Verpflichtung, einen förmlichen Nachweis für die Entsorgung gemäß NachwV zu führen, gilt die von DSG gestellte Rechnung als Nachweis über die Entsorgung.

5. Mehrkosten, die DSG dadurch entstehen, dass die Wartezeit aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen zwischen der Ankunft des LKW und der vollständigen Beladung von 30 Minuten übersteigt, hat der Auftraggeber DSG auf Nachweis zu erstatten. Gleiches gilt für die Kosten von Leerfahrten, die durch vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers verursacht werden.

§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen

1. Die Vergütung erfolgt grundsätzlich nach Aufwand und den Einheitspreisen. Die vertraglich und in Angeboten genannten Endsummen sind als Schätzungen nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als Pauschal- oder Fixpreis vereinbart werden.

2. Soweit die Vertragspartner für bestimmte Leistungen keine Preise individuell vereinbart haben, gilt stets die aktuelle, jederzeit auf Anfrage erhältliche Preisliste von DSG. DSG berechnet Fahrtkosten, Spesen, Datenträger, Versand- und Telekommunikationskosten entsprechend der jeweils gültigen Preisliste.

3. Zu allen Preisen kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer in ihrer jeweilig aktuellen gesetzlichen Höhe hinzu.

4. Dauert die Vertragsdurchführung länger als einen Monat, können monatliche Zwischenrechnungen nach tatsächlichem Aufwand erstellt werden. Auf Verlangen wird DSG jederzeit über die entstandenen und voraussichtlichen noch entstehenden Kosten Auskunft erteilen.

5. Die Vergütung ist sofort mit Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig und innerhalb von zwei Wochen zu bezahlen.

6. Erhöhen sich die der Kalkulation zugrunde liegenden Preise durch bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Umstände um mehr als 10%, ist der Vertrag entsprechend anzupassen. Eine Preisanpassung ist mit Wirkung für die Zukunft erstmalig drei Monate nach Vertragsschluss, ansonsten drei Monate nach der letzten Anpassung möglich. Dem Anpassungsverlangen kann der Auftraggeber binnen zwei Wochen nach Zugang widersprechen, andernfalls gilt die Preisanpassung ab dem genannten Termin als vereinbart.

7. Unabhängig von den vorgenannten Anpassungsregeln ist DSG berechtigt, bei Steigerungen von Verwertungs- und Beseitigungsaufwendungen infolge kommunaler Gebührenänderungen oder sonstiger staatlicher Gebühren (z.B. LKW Maut), den Preis entsprechend um den aufzuwendenden Mehrbetrag zu erhöhen. Ein Vertragsrücktritt des Auftraggebers ist für diesen Fall ausgeschlossen.

§ 7 Leistungszeit, höhere Gewalt, Verzögerungen

1. Vereinbarungen oder Angaben zum Leistungszeitpunkt sind nur verbindlich, wenn sie in schriftlicher Form erfolgen. Terminangaben von DSG sind keine Fixtermine. Alle Mahnungen und Fristsetzungen des Auftraggebers bedürfen ebenfalls der Schriftform. Nachfristen müssen hierbei angemessen sein. Sie dürfen grundsätzlich nicht kürzer als 10 Arbeitstage sein; es sei denn, aus dem Vertrag ergibt sich eine besondere Eilbedürftigkeit.

2. Für den Zeitraum, in dem DSG auf Informationen oder Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers wartet, verlängern sich die Leistungsfristen entsprechend. Gleiches gilt, wenn DSG an der ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages aufgrund höherer Gewalt oder durch Umstände gehindert ist, die weder DSG noch ein Erfüllungsgehilfe von DSG zu vertreten haben. Solche Umstände sind insbesondere anzunehmen bei arbeitskampfbedingten Streiks oder Aussperrungen, Transportstörungen wie Straßenblockaden, bei unverschuldeten Betriebsstörungen, nicht zurechenbaren behördlichen Maßnahmen und bei Eintritt anderer unvorhersehbarer Hindernisse außerhalb der Beeinflussungsmöglichkeit von DSG. Vom Beginn und Ende sowie von der Art des Hindernisses wird DSG den Auftraggeber unverzüglich in Kenntnis setzen.

3. DSG ist berechtigt, die Arbeiten abzubrechen und vom Vertrag zurückzutreten, falls trotz vorheriger Erkundigungen und Untersuchungen gefährliche Situationen auftreten, die wesentlich von den dem Vertrag zugrunde gelegten Vorstellungen der Parteien abweichen, mit denen DSG nicht rechnen musste, und eine Fortsetzung der Leistungen DSG nicht zugemutet werden kann.

4. Sollte DSG in Verzug geraten und die geschuldeten Leistungen nicht oder nicht wie geschuldet erbringen, so steht dem Auftraggeber nach Setzen einer angemessenen Nachfrist und fruchtlosem Fristablauf ein Wahlrecht zwischen Erfüllung, Rücktritt und/oder Schadensersatz zu, welches nach Aufforderung von DSG zur Äußerung innerhalb einer Woche schriftlich gegenüber DSG auszuüben ist. Unterlässt der Auftraggeber die Ausübung des Wahlrechts in schriftlicher Form, so wird vermutet, dass DSG zur weiteren Leistung berechtigt ist und der Auftraggeber keine Rechte aus Leistungsstörungen geltend macht.

5. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder unterlässt er trotz Fristsetzung eine Mitwirkungshandlung, so kann DSG nach eigener Wahl vom Vertrag zurücktreten, Mitwirkungshandlung auf Kosten des Auftraggebers nachholen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Wenn der Auftraggeber die Verzögerung zu vertreten hat, stellt DSG angefallene Mehrkosten in Rechnung.

§ 8 Vermögensverschlechterung und Sicherheitsleistung des Auftraggebers 1. DSG ist berechtigt, sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen, wenn der Auftraggeber Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und DSG von einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers Kenntnis erlangt. Als wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse gilt, wenn der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen DSG gegenüber in Verzug kommt, seine Zahlungen einstellt, einen außergerichtlichen oder gerichtlichen Vergleich anstrebt oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt wird.

2. In den vorgenannten Fällen einer Vermögensverschlechterung ist DSG zudem berechtigt, nach einer entsprechenden Ankündigung nur noch gegen Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu leisten. Dies gilt sowohl gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen als auch gegenüber Verbrauchern.

3. Die Sicherheit ist durch selbstschuldnerische Bürgschaft, Garantie oder ein vergleichbares Zahlungsversprechen einer in Deutschland als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Versicherung zu leisten.

4. Leistet der Auftraggeber trotz einer Fristsetzung von mindestens zehn Tagen keine Zahlung oder Sicherheit, so kann DSG vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Die §§ 643 und 645 BGB gelten entsprechend. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der DSG.

§ 9 Haftung

1. Beanstandungen aller Art, insbesondere offensichtliche Mängel, sind zur Vermeidung von Rechtsverlust unverzüglich, möglichst innerhalb von zwei Wochen nach Feststellung gegenüber DSG schriftlich geltend zu machen. Die Rügepflichten nach §377 HGB bleiben hiervon unberührt.

2. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit nicht eine zwingende gesetzliche Haftung besteht, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen einer Garantie oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Schadensersatz auf vertragstypische, bei Vertragsschluss vorhersehbare Schäden begrenzt.

4. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren sich DSG zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedient.

5. Eine Änderung der Beweislastregelungen ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

6. Eine Begrenzung der Haftungssumme für alle aus einem einzelnen Vertrag, aus einem gesamten Projekt oder der Geschäftsbeziehung als solcher resultierenden und nach dieser Regelung zu ersetzenden Schäden kann individuell im Vertrag oder in einer gesonderten Vereinbarung erfolgen.

§ 10 Schutzrechte und Geheimhaltung

1. Der Auftraggeber sichert zu, dass die im Rahmen der Vertragsdurchführung von DSG gefertigten, entwickelten oder angewandten Entwürfe, Gutachten, Verfahren, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für Zwecke der Beauftragung verwendet werden. Soweit an den Arbeiten von DSG Urheberrechte, Patente oder vergleichbare Rechte entstanden sind, verbleiben die Verwertungsrechte bei DSG.

2. DSG ist berechtigt, den Auftraggeber als Referenzkunden zu benennen, es sei denn, der Auftraggeber hat dem schriftlich widersprochen. Die Vertragspartner verpflichten sich im Übrigen, alle ihnen bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln, soweit sie nicht auf andere Weise allgemein bekannt geworden sind. Diese Pflicht bleibt auch nach Durchführung des Vertrages bestehen.

3. Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für Mitarbeiter und eingeschaltete Dritte, welche Zugang zu geschützten oder geheimen Gegenständen haben. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass Missbrauch durch Dritte ausgeschlossen ist.

§ 11 Schlussbestimmungen

1. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zahlungen des Auftraggebers werden stets nach § 366 Abs. 2, § 367 BGB verrechnet. Er kann Ansprüche aus dem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von DSG an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur auf Ansprüche aus diesem Vertrag stützen.

2. Nebenabreden und Änderungen zu den Verträgen bedürfen der Schriftform. Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Aufhebung der Schriftform.

3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.

4. Soweit nichts anderes vertraglich vereinbart wird und der Auftraggeber Kaufmann oder einem solchen gleichgestellt ist, ist Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Hauptgeschäftssitz von DSG.

5. Sind einzelne Vorschriften der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Alle vorherigen AGB verlieren hiermit ihre Gültigkeit.

Verantwortlicher Ansprechpartner:
Dr. Robert Schönhofer
Sperlingstraße 5
D-90459 Nürnberg
Telefon: +49.911.43112.66
Telefax: +49.322.26906840
Mobiltelefon: +49.163.5956533
E-Mail: info@dr-schoenhofer.com

Stand: 25.09.2010